Impressum - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Haftung - Erklärung zum Datenschutz

Impressum
verantwortlich für Inhalt, Gestaltung, Fotos und Videos:
Wolf-Dieter Böhly
Schwarzwaldstr. 45
76287 Rheinstetten
Kontakt:
Telefon: 0151 - 123 87 258
Mail:
wolf-dieter-boehly@t-online.de
Finanzamt Ettlingen Ust-Id: DE560480327151
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand August 2025
§ 1 Geltungsbereich
Die AGB von "Wodis musikalisches Stündchen" (im Folgenden Dienstleister genannt), vertreten durch Wolf-Dieter Böhly, Schwarzwaldstr. 45 in 76287 Rheinstetten gelten für alle Buchungen aus dem Angebot des Dienstleisters wie Marketing, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Veranstaltung(en)
Sollten AGBs des Vertragnehmers (im weiteren Veranstalter genannt) diesen Bedingungen widersprechen, sind die entsprechenden Paragraphen der AGBs des Veranstalters nicht bindend. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterschrieben dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.
§ 2 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung welche der Dienstleister schriftlich dem Veranstalter zu übermitteln hat (postalisch bzw. per Mail) oder dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag und enthält alle Leistungen. Das aufgeführte Auftragsvolumen gesamt gilt als verbindlich und ist im Nachhinein weder rabatt- noch abzugsfähig.
Das Auftragsvolumen enthält generell alle vertraglich vereinbarten Kosten für An- und Abreise, Aufbau des vereinbarten Equipments sowie vereinbarte Werbemittel und zusätzliche Hilfsmittel wie benötigte und vom Dienstleister zu erstellende Datenträger oder erforderliche Musikdownloads.
§ 2.1 Zahlungsmodi
Alle Leistungen sind grundsätzlich in bar gegen Quittung unmittelbar vor jeder Präsentation oder Moderation zahlbar. In Absprache mit dem Dienstleister kann auch Überweisung innerhalb von 2 Wochen nach dem Event / der Präsentation vorgenommen werden.
Je nach Vereinbarung können Spar-Pakete einzeln vor jeder Präsentation in bar gegen Quittung beglichen werden, als Komplettzahlung in bar gegen Quittung vor der ersten Präsentation oder bis spätestens zum ersten Präsentationstermin jeweils als Komplettzahlung ohne Abzüge auf das in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Konto des Dienstleisters.
§ 2.2 Zahlungsverzug
Mit Ablauf der Frist kommt der Veranstalter mit der Zahlung in Verzug. Hierfür gelten uneingeschränkt zu diesem Zeitpunkt aktuelle Regelungen des BGB.
§ 2.3 Mehrwertsteuer
Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 Abs.1 UstG wird für berechnete Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder ausgewiesen.
§ 3 Vertragsrücktritt des Veranstalters
Ein Vertragsrücktritt durch den Veranstalter ist vor einer Einzelpräsentation / Einzelsequenz oder Veranstaltung jederzeit möglich. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Rücktritt bis 7 Tage vor der Präsentation kostenfrei
- Rücktritt bis 1 Tag vor der Präsentation 30,- € Stornogebühr
- Rücktritt am Tag der Präsentation 50,- € Stornogebühr
§ 3 Vertragsrücktritt des Veranstalters bei Sparpaket-Präsentationen
Ein Vertragsrücktritt durch den Veranstalter ist auch während eines laufenden Sparpaket-Abos möglich und hat schriftlich zu erfolgen.
Dabei gelten folgende Regelungen:
- Der Veranstalter ist dem Dienstleister gegenüber verpflichtet bar oder unbar eine Entschädigung von 20% des zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Rest-Auftragsvolumens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung zu überlassen
- Hat der Veranstalter bereits alle Sparpaket-Präsentationen bezahlt ist ihm seitens des Dienstleisters der Betrag des Rest-Auftragsvolumens abzüglich der Entschädigung zu überweisen - bzw. ist zu verrechnen
Bei Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund kann nach Ermessen des Dienstleisters von dieser Regelung abgewichen werden.
§ 4 Nichterscheinen des Dienstleisters oder einer Vertretung
Für ein Nichterscheinen des Dienstleisters oder einer Vertretung am Veranstaltungstag ist ein Ersatztermin zu den vereinbarten Konditionen zu finden. Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein wird eine maximale Konventionsallstrafe in Höhe von 50,- € an den Veranstalter fällig.
Im Falle von Sparpaket-Präsentationen gilt die Regelung aus §3 letzter Punkt, der übrige Vertrag bleibt uneingeschränkt bestehen.
§ 5 Ausnahmen zu §3 und §4
Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reperable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall oder andere wichtige Gründe (Höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod.
§ 6 Haftung
Für Personen- oder Sachschäden während einer Präsentation haftet ausschlielich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Dienstleisters oder dessen Vertretung verursacht worden ist.
Für Schäden am Equipment und Ton- Bildträgern des Dienstleisters sowie seiner Kleidung die während der Veranstaltung durch Gäste verursacht werden haftet der Veranstalter. Gleiches gilt für eine eventuelle Vertretung.
Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Schadenersatzansprüche sind dabei auf den aktuellen Marktwert der jeweils betroffenen Gegenstände beschränkt.
§ 7 Beaufsichtigen und Notfallversorgung von Teilnehmenden
Der Veranstalter ist verpflichtet die Aufsicht so wie Notfallversorgung der Teilnehmenden durch Anwesenheit mindestens einer erfahrenen Pflege- oder Betreuungskraft während der gesamten Dauer der Veranstaltung sicher zu stellen.
§ 8 GEMA und Urheberrecht
Durch den Dienstleister werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet noch Zahlungen geleistet oder erstattet.
Der Dienstleister versichert, dass die eingesetzten Medien und ihre Dateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA-Tarifes) und weder das Urheberrecht noch das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Dafür kann der Dienstleister zur Moderation von Veranstaltungen des Veranstalters benötigte Downloads und sonstige unabdingbaren Medien käuflich erwerben und nach am Besorgungstag aufzuwendenden Kosten in Rechnung stellen.
Auf Wunsch werden die Medien dem Veranstalter übergeben,
Dies gilt ausschließlich für Medien im Rahmen der Organisation oder Moderation einer Veranstaltung. Medien aus den Shows und Sequenzen einer Präsentation können nicht übergeben werden.
§ 9 Sonstiges
Der Dienstleister unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung von Präsentationen des "Musikalischen Stündchens" den Weisungen des Veranstalters, es sei denn es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen und im Vertrag niedergeschrieben.
Der Dienstleister ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden.
Über den Standard des Dienstleisters hinausgehende Moderationen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Bestandteil.
Stromversorgung, ggf. ein Regenschutz für die Technik (am Anlagen-Aufstellungsort) und eine Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort für die Dauer der Be- und Entladung des Equipments stellt der Veranstalter kostenfrei zur Verfügung.
Sofern nichts anderes vereinbart ist wird am Veranstaltungsort mindestens eine Wandsteckdose in unmittelbarer Nähe benötigt, ebenso eine Präsentationsfläche (helle Wand oder Leinwand) welche vom Veranstalter zu stellen sind.
Für Sparpaket-Buchungen gilt das vollständige terminieren aller durchzuführenden Termine am Tag der Vereinbarung bzw. Vertragsschluss über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten (auch jahresübergreifend).
Die Gesamtdauer einer Präsentation beträgt ca. 50 - 60 Minuten (abhängig von der Interaktion des Publikums), Einzelsequenzen je nach Dauer der gebuchten Sequenz(en) und dazugehörender Anmoderation.
§ 10 Veröffentlichungen von durchgeführten Events
Der Veranstalter ist berechtigt im Rahmen von Präsentationen oder Moderationen erstellte Foto- und Videoaufnahmen auf welchen der Dienstleister oder seine Vertretung zu erkennen sind in allen legalen öffentlichen Medien und Plattformen ungefragt zu veröffentlichen, der Dienstleister benötigt zum Veröffentlichen erkennbarer Personen eine schriftliche Einverständniserklärung des Veranstalters welche das Einverständnis der gezeigten Personen enthalten muss.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertragsverhältnisses ist Karlsruhe.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Veranstalter mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, Vor der Nutzung des Rechtsweges ist ein Mediationsgespräch dringend erforderlich.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.
Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Mit diesem Stand der Geschäftsbedingungen verlieren alle vorgehenden Versionen ihre Gültigkeit
Stand August 2025
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